HIHK zu Urteil des OVG im Saarland: Wettbewerbsverzerrungen im hessischen Handel beenden
11. März 2021
Zum Urteil des Oberverwaltungsgericht im Saarland, das § 7 Abs. 3. der Verordnung des Saarlandes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug setzt, äußert sich Robert Lippmann, Geschäftsführer des Hessischen Industrie- und Handelskammertages (HIHK):
„Das Urteil hat Signalwirkung bis nach Hessen. Das Gericht hat Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen im Handel. Gleichzeitig entsteht den behördlich geschlossenen Betrieben ein erheblicher, mit zunehmender Dauer existenzbedrohender Schaden.
Der HIHK fordert die hessische Landesregierung dazu auf, die hiesige Verordnung schnell zu überarbeiten. Alle Geschäfte des Handels sollten in Hessen öffnen dürfen. Selbstverständlich unter Einhaltung von Abständen und mit Infektionsschutzmaßnahmen.
Auch in Hessen geht die aktuelle Verordnung mit Wettbewerbsverzerrungen einher. So stehen Nebensortimente geöffneter Läden in Konkurrenz zu Betrieben, die aufgrund ihres Schwerpunkts im Hauptsortiment nicht öffnen dürfen. Dabei ist jedem klar: Nicht das Sortiment oder die Branche führen zu Infektionen, sondern das Verhalten vor Ort. Wir sehen im Lebensmittelhandel seit Monaten, dass Geschäfte keine Hotspots sind. Auch das RKI bescheinigt, dass im Einzelhandel und weiteren Wirtschaftsbereichen nur ein niedriges Infektionsrisiko besteht.
Der HIHK betrachtet Click and Meet als einen Einstieg in die Öffnung des Handels unter den gegebenen Umständen. Das Instrument kann den Händlern Luft und Einnahmen verschaffen. Klar ist aber auch: Für Umsätze, die mittel- und langfristig Arbeitsplätze sichern, braucht es offene Läden, natürlich mit Infektionsschutz.“
© Annika List, HIHK