Denkmalschutzgesetz: Wirtschaft sieht Fortschritte – mahnt aber weitere Nachbesserungen an

Wiesbaden, 11. Juni 2026
Der Hessische Industrie- und Handelskammertag (HIHK) bewertet die vom Hessischen Landtag am 10. Juni 2026 verabschiedete Novelle des Denkmalschutzgesetzes grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung. Aus Sicht der hessischen Wirtschaft enthält das Gesetz wichtige Ansätze für mehr Praxisnähe, mehr Verfahrensklarheit und eine bessere Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange. Zugleich bleibt die Novelle in mehreren zentralen Punkten hinter dem Anspruch zurück, Denkmalschutzverfahren investitionsfreundlicher, schneller und rechtssicherer auszugestalten.
Positiv ist aus Sicht des HIHK, dass der Gesetzgeber erkennbar auf mehr Praxistauglichkeit im Vollzug, klarere Zuständigkeiten und die Entlastung von Eigentümern, Unternehmen und Verwaltung abzielt. Für Investoren, Bauunternehmen, Projektentwickler und Planungsbüros sind verlässliche Verfahren, eindeutige Anforderungen und wirtschaftlich tragfähige Lösungen zentrale Voraussetzungen, damit denkmalgeschützte Gebäude erhalten, modernisiert und sinnvoll genutzt werden können. HIHK-Vizepräsident Ulrich Caspar betont: „Die Novelle weist in wichtigen Punkten in die richtige Richtung. Entscheidend ist nun, dass aus den vorgesehenen Vereinfachungen auch spürbare Entlastungen in der Praxis werden. Denkmalschutz gelingt dauerhaft nur, wenn Erhalt, Nutzung und wirtschaftliche Tragfähigkeit zusammengedacht werden.“
Kritisch bewertet der HIHK, dass weiterhin eine Anzeigepflicht beim Eigentümerwechsel vorgesehen ist. Zwar wurde die ursprünglich diskutierte doppelte Anzeigepflicht entschärft, sodass nur noch der bisherige Eigentümer zur Anzeige verpflichtet ist. Aus Sicht der hessischen Wirtschaft bleibt dieser Schritt jedoch nicht überzeugend. Informationen über Eigentumswechsel liegen regelmäßig bereits in staatlichen oder kommunalen Verfahren vor, etwa bei Beurkundung, Grundbuch oder Steuerverwaltung. Wirkliche Entbürokratisierung würde daher bedeuten, vorhandene Daten behördenintern besser zu nutzen, statt zusätzliche oder fortbestehende Meldepflichten für Unternehmen und Eigentümer vorzusehen. „Die Anzeigepflicht der betroffenen Unternehmen wie auch Bürgerinnen und Bürger wurde 1986 im Zuge der Entbürokratisierung abgeschafft. Dass sie nun wieder eingeführt wird, steht im Widerspruch zum erklärten Ziel, Bürokratie mit hoher Priorität abzubauen“, so Caspar.
Auch in weiteren Punkten sieht der HIHK erheblichen Nachbesserungsbedarf. So ist der Brandschutz im Gesetz weiterhin nicht ausdrücklich als Abwägungsbelang verankert. Das führt in der Praxis regelmäßig zu Konflikten zwischen Denkmalschutzanforderungen und sicherheitsrechtlichen Mindeststandards. Die Folgen sind verzögerte Planungs- und Genehmigungsprozesse, steigende Kosten und Unsicherheiten für Unternehmen – etwa im Hinblick auf Betriebserlaubnisse und die Versicherbarkeit von Gebäuden. „Brandschutz schützt Menschenleben. Dass er im Gesetz nicht ausdrücklich gleichrangig mit anderen öffentlichen Belangen berücksichtigt wird, ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar“, betont Caspar.
Kritisch sieht der HIHK zudem, dass das Gesetz weiterhin am Begriff der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ festhält, ohne den für Investitionsentscheidungen zentralen Aspekt der Wirtschaftlichkeit stärker zu verankern. Denn Investitionen orientieren sich nicht nur an der individuellen Leistungsfähigkeit eines Eigentümers, sondern vor allem daran, ob Maßnahmen dauerhaft tragfähig und wirtschaftlich sinnvoll sind. Gerade für die Entwicklung von Innenstädten, die Umnutzung von Bestandsgebäuden und die Schaffung bezahlbaren Wohnraums ist dies von erheblicher Bedeutung. „Denkmalschutz braucht Nutzung. Ohne tragfähige wirtschaftliche Perspektiven werden Investitionen ausgebremst und wichtige Potenziale für Stadtentwicklung und Bestandserhalt nicht gehoben“, so Caspar weiter.
Nicht aufgegriffen wurde zudem der Vorschlag, schriftliche Negativauskünfte darüber, dass kein Kulturdenkmal vorliegt, für einen bestimmten Zeitraum verbindlich auszugestalten. Derzeit besteht weiter die Möglichkeit, dass solche Einschätzungen auch ohne neue Tatsachen revidiert werden. Das schafft erhebliche Unsicherheiten bei Immobilienkäufen und laufenden Projekten und erhöht das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen und Investoren.
Kritisch bewertet der HIHK außerdem die mit der Novelle beschlossene deutliche Erhöhung der Bußgeldrahmen. Künftig können Verstöße allgemein mit bis zu 500.000 Euro und bei illegaler Zerstörung, Beseitigung, Umgestaltung oder Instandsetzung von Kulturdenkmälern mit bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Aus Sicht der Wirtschaft ist nachvollziehbar, dass vorsätzliche oder besonders gravierende Verstöße wirksam sanktioniert werden müssen. Die deutliche Ausweitung der Bußgeldrahmen wirft jedoch Fragen der Verhältnismäßigkeit auf, wenn gleichzeitig weiterhin Unsicherheiten bei Genehmigungspflichten, der Denkmaleigenschaft und der Verlässlichkeit behördlicher Auskünfte bestehen. Hohe Sanktionsrisiken können Investitionen und Sanierungsbereitschaft gerade dort bremsen, wo private Mittel für Erhalt, Modernisierung und Umnutzung denkmalgeschützter Gebäude dringend benötigt werden.
Der HIHK erkennt an, dass die verabschiedete Novelle einzelne praxisrelevante Probleme aufgreift und wichtige Impulse für mehr Verfahrensklarheit und Entlastung setzt. Damit diese Ansätze ihre Wirkung entfalten, müssen sie jedoch konsequent in praxistaugliche Regelungen und einen verlässlichen Vollzug übersetzt werden.
„Der Erhalt denkmalgeschützter Gebäude braucht Akzeptanz, Investitionsbereitschaft und praktikable Rahmenbedingungen. Dazu gehören bürokratiearme Verfahren, Planungssicherheit und eine stärkere Berücksichtigung wirtschaftlicher Realitäten. In diesen Punkten bleibt die Novelle hinter dem zurück, was aus Sicht der hessischen Wirtschaft erforderlich wäre“, so Caspar abschließend.
Damit Denkmalschutzverfahren insgesamt investitionsfreundlicher, bürokratieärmer und rechtssicherer werden, sieht der HIHK insbesondere weiteren Handlungsbedarf beim Wegfall der Anzeigepflicht bei Eigentümerwechsel, bei der stärkeren Berücksichtigung des Brandschutzes, bei der Einbeziehung der Wirtschaftlichkeit, bei verlässlichen Negativauskünften sowie bei einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der Bußgeldregelungen.