Mögliche Abschaffung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und Verlängerung Verlustrücktrag

18. Februar 2022
Hessens Finanzminister Michael Boddenberg regt an, Zinsen auf Steuernachzahlungen ganz abzuschaffen. Dazu äußert sich Dr. Matthias Leder, Federführer Steuern des HIHK:
„Wir begrüßen den Vorschlag von Finanzminister Boddenberg ausdrücklich. Das wäre ein echter Beitrag zum Bürokratieabbau, der sowohl die Unternehmen als auch die Finanzverwaltung entlastet. Ein variabler Zins, der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht, dürfte insbesondere in Niedrigzinsphasen häufig zu höherem Aufwand als zu entsprechenden Steuereinnahmen führen. Im Übrigen erhebt der Staat für Nachzahlungen ohnehin Säumniszuschläge.“
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im August 2021 den geltenden Zinssatz von 0,5 Prozent im Monat bzw. 6,0 Prozent im Jahr für verfassungswidrig erklärt. Der Satz wurde 1961 eingeführt und seitdem nicht verändert. Eine Neuregelung muss bis Ende Juli dieses Jahres vorliegen. Stimmen aus den Regierungsfraktionen regen an, den Zinssatz teilweise an den variablen Basiszins anzupassen.
Das Bundeskabinett hat kürzlich den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Die darin enthaltene Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung kommentiert Dr. Matthias Leder, Federführer Steuern des HIHK:
„Die Verlängerung des erweiterten Verlustrücktrages ist im Grundsatz richtig. Die hessischen IHKs hätten sich aber noch deutlich bessere Bedingungen für Betriebe gewünscht. Verluste sollten komplett und über den gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens zurückgetragen werden können. Es entspricht dem Gebot der leistungsgerechten Besteuerung, dass sich Verluste steuerlich spiegelbildlich zu den Gewinnen auswirken. Der Verlustrücktrag auf zwei unmittelbar vorangegangene Jahre greift bei mehrjährigen Krisen wie der aktuellen Corona-Pandemie zu kurz. Er reicht nicht bis in Vorkrisenzeiten zurück und kann damit krisengeschüttelte Branchen kaum stabilisieren.
Zudem sollte der Verlustrücktrag nicht nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer gelten, sondern auch für die Gewerbesteuer. Das wäre ein Gebot der leistungsgerechten Besteuerung.“
Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.