Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Wirtschaft sieht richtige Richtung – aber auch weiteren Nachbesserungsbedarf
Wiesbaden, 3. Juni 2026
Der Hessische Industrie- und Handelskammertag (HIHK) bewertet den vorliegenden Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum Hessischen Denkmalschutzgesetz grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung. Aus Sicht der Wirtschaft setzt der Änderungsantrag an mehreren Stellen wichtige Signale für mehr Praxisnähe, mehr Verfahrensklarheit und eine bessere Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange. Die Novelle greift damit zentrale Anliegen auf, bleibt in entscheidenden Punkten jedoch weiterhin hinter den Anforderungen an investitionsfreundliche, schnelle und rechtssichere Denkmalschutzverfahren zurück.
Positiv zu bewerten ist, dass der Änderungsantrag einzelne praxisrelevante Belastungen reduziert und das Ziel einer stärkeren Verfahrensvereinfachung erkennbar weiterverfolgt. Dazu zählen insbesondere Ansätze für mehr Praxistauglichkeit im Vollzug, klarere Zuständigkeiten und erste Schritte zur Entlastung von Eigentümern, Unternehmen und Verwaltung. Gerade für Investoren, Bauunternehmen, Projektentwickler und Planungsbüros sind verlässliche Verfahren, eindeutige Anforderungen und wirtschaftlich tragfähige Lösungen zentrale Voraussetzungen, damit denkmalgeschützte Gebäude erhalten, modernisiert und sinnvoll genutzt werden können. HIHK-Vizepräsident Ulrich Caspar betont: „Der Änderungsantrag weist in die richtige Richtung. Entscheidend ist nun, dass aus den angekündigten Vereinfachungen auch spürbare Entlastungen in der Praxis werden. Denkmalschutz gelingt dauerhaft nur, wenn Erhalt, Nutzung und wirtschaftliche Tragfähigkeit zusammengedacht werden.“
Kritisch bewertet der HIHK vor allem die Anzeigepflicht beim Eigentumswechsel. Zwar ist eine Entschärfung der ursprünglich vorgesehen doppelten Anzeigepflicht erfolgt, sodass im aktuellen Änderungsantrag nur noch der bisherige Eigentümer verpflichtet ist, die Veräußerung zu melden. Nachvollziehbar ist dieser Schritt aus Sicht der hessischen Wirtschaft jedoch nicht: Informationen über Eigentumswechsel liegen regelmäßig bereits in staatlichen oder kommunalen Verfahren vor, etwa bei Beurkundung, Grundbuch oder Steuerverwaltung. Wirkliche Entbürokratisierung bedeutet daher, bestehende Daten besser behördenintern zu nutzen, statt neue oder verbleibende Meldepflichten für Unternehmen und Eigentümer zu schaffen. „Die Anzeigepflicht der betroffenen Unternehmen wie auch Bürgerinnen und Bürger wurde 1986 als Entbürokratisierungsmaßnahme abgeschafft. Jetzt soll sie wieder eingeführt werden. Das widerspricht dem eigenen Anspruch der hessischen Landesregierung, die Entbürokratisierung mit hoher Priorität voranzutreiben“, so HIHK-Vizepräsident Caspar weiter.
Auch bleiben aus Sicht der Wirtschaft mehrere weitere entscheidende Punkte unberücksichtigt, die für Investitionen, Nutzungsperspektiven und Planungssicherheit von hoher Bedeutung sind.
Der Brandschutz ist im Gesetz weiterhin nicht ausdrücklich als Abwägungsbelang verankert. Das führt in der Praxis regelmäßig zu Konflikten zwischen Denkmalschutzanforderungen und sicherheitsrechtlichen Mindeststandards. Die Folgen sind verzögerte Planungs- und Genehmigungsprozesse, steigende Kosten und Unsicherheiten für Unternehmen etwa im Hinblick auf Betriebserlaubnisse und Versicherbarkeit von Gebäuden. Ulrich Caspar unterstreicht: „Brandschutz schützt Menschenleben. Dass er im Gesetz nicht gleichrangig mit dem Klima- und Ressourcenschutz berücksichtigt wird, ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar.“
Der Gesetzentwurf hält am Begriff der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ fest, ohne diesen um den wichtigen Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu ergänzen. Denn Investitionsentscheidungen orientieren sich nicht nur an der individuellen Leistungsfähigkeit von Eigentümern, sondern maßgeblich daran, ob Maßnahmen dauerhaft tragfähig und wirtschaftlich sinnvoll sind. „Gerade für die Entwicklung von Innenstädten, die Umnutzung von Bestandsgebäuden und die Schaffung bezahlbaren Wohnraums ist die Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit entscheidend. Denkmalschutz braucht Nutzung. Ohne tragfähige wirtschaftliche Perspektiven werden Investitionen ausgebremst und Potenziale für Stadtentwicklung nicht gehoben“, hebt HIHK-Vizepräsident Ulrich Caspar hervor
Nicht aufgegriffen wurde zudem der Vorschlag, schriftliche Negativauskünfte („kein Kulturdenkmal“) für einen gewissen Zeitraum verbindlich zu machen. Derzeit besteht die Möglichkeit, dass solche Aussagen ohne neue Tatsachen kurzfristig revidiert werden. Dies führt zu erheblichen Investitionsrisiken, Unsicherheiten bei Immobilienkäufen und möglichen wirtschaftlichen Schäden bei laufenden Projekten.
Kritisch bewertet der HIHK außerdem die im Änderungsantrag vorgesehene deutliche Erhöhung der Bußgeldrahmen. Künftig sollen Verstöße allgemein mit bis zu 500.000 Euro und bei illegaler Zerstörung, Beseitigung, Umgestaltung oder Instandsetzung von Kulturdenkmälern mit bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden können. Aus Sicht der Wirtschaft ist nachvollziehbar, dass vorsätzliche oder schwerwiegende Verstöße wirksam sanktioniert werden müssen. Die vorgesehene Verschärfung wirft jedoch Fragen der Verhältnismäßigkeit auf, wenn zugleich weiterhin Unsicherheiten bei Genehmigungspflichten, Denkmaleigenschaft und behördlichen Auskünften bestehen. Hohe Sanktionsrisiken können Investitionen und Sanierungsbereitschaft gerade dort bremsen, wo private Mittel für Erhalt, Modernisierung und Umnutzung denkmalgeschützter Gebäude dringend benötigt werden.
Der HIHK erkennt an, dass der Änderungsantrag einzelne praxisrelevante Probleme adressiert und wichtige Schritte hin zu mehr Verfahrensklarheit und Entlastung enthält. Damit diese Ansätze ihre Wirkung entfalten, müssen sie jedoch konsequent in praxistaugliche Regelungen und einen verlässlichen Vollzug übersetzt werden.
Damit die Novelle Denkmalschutzverfahren insgesamt investitionsfreundlicher, bürokratieärmer und rechtssicherer gestaltet, sind jedoch weitere Nachbesserungen erforderlich. Dies gilt insbesondere für den Wegfall der Anzeigepflicht bei Eigentümerwechsel, beim Brandschutz, bei der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, bei verlässlichen Negativauskünften sowie bei einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der neuen Bußgeldregelungen.
